Statuten

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „famira“ besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Art. 2: Zweck

Der Verein bezweckt
– Bildungsveranstaltungen zu Erziehungsthemen anbieten
– Die Vermittlung von Fachfrauen/ Referentinnen zum Thema Migration
– Die Ressourcen der Migrantinnnen in der schweizerischen Öffentlichkeit
sichtbarer zu machen
– Öffentlichkeitsarbeit zur Situation von Migrantinnen

Art 3: Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sowohl Einzelpersonen sein, welche die Statuten anerkennen oder Institutionen die im Bereich Migration, Sozialarbeit und oder Bildung tätig sind oder sich für dieses Gebiet interessieren.

Art 4 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder verpflichten sich, die vorliegenden Statuten zu achten und die Interessen des Vereins nicht zu beeinträchtigen.
Als Aktivmitglied mit Stimm- und Wahlrecht gilt, wer seine Mitgliederbeiträge gemäss Statuten bezahlt.
Der jährlich zu bezahlende Mitgliederbeitrag beläuft sich auf:
– Fr. 30.- für passive Mitglieder
– Fr. 50.- für aktive Mitglieder
– Fr. 100.- für Organisationen oder juristische Personen.
Der Beitrag ist jeweils spätestens bis Ende März zu leisten.

Art. 5 Austritt und Ausschluss

Die Mitglieder können jederzeit aus dem Verein austreten. Der oder die Austretende hat dies der Präsidentin schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder, die den Zweck und die Interessen des Vereins beeinträchtigen oder ihre Verpflichtungen nicht nachkommen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Präsidentin beschliesst den Ausschluss mit einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder. Sie informiert darüber an der nächsten GV.
In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf die Rückerstattung der entrichteten Mitgliederbeiträge.

Art. 6. Organisation

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann ausserdem die Ernennung von Rechnungsrevisoren beschliessen.

Art. 7. Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für:
– die Wahl des Vorstandes
– die Änderung der Statuten
– die Genehmigung über Anträge und Budget
– die Beschlussfassung über Rechnungen und Budget
– die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Ausserdem kann 1/5 der Mitglieder jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Art. 8: Wahlen und Abstimmungen

Für Wahlen und Abstimmungen ist das absolute Mehr der stimmenden Mitglieder entscheidend. Beschlüsse über Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer ⅔ Mehrheit.

Art.9: Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Er ist wiederwählbar. Beschlüsse des Vorstandes werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Art. 10: Mittel

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge und Spenden.

Art.11: Auflösung

Eine Fusion kann nur einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person (bzw. Institution) mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Vereinsbeschluss. Erforderlich dafür ist eine 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der für diesen spezifischen Zweck einberufenen GV.
Im Falle der Auflösung führt die Präsidentin die Liquidation durch.

Von der Mitgliederversammlung genehmigt am 1. Juni 2015.

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